Art. 2 [Freiheitsrechte]

(1) Jeder hat das Recht auf  die  freie  Entfaltung  seiner  Persönlichkeit,
soweit   er   nicht   die  Rechte  anderer  verletzt  und  nicht  gegen  die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das  Recht  auf  Leben  und  körperliche  Unversehrtheit.  Die
Freiheit  der  Person  ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.



converted with guide2html by Kochtopf